Montag, September 05, 2005

Preiserhöhungen von Erdgas widersprechen

Erhöhte Gaspreise meist rechtswidrig
Seit dem Herbst 2004 fegt ein Sturm der Empörung über Gaspreiserhöhungen durch Deutschland. Die Verbraucherzentralen und der Bund der Energieverbraucher halten diese in den meisten Fällen für ungerechtfertigt und stärken Betroffenen den Rücken: „Statt der erhöhten Tarife sollten die Verbraucher nur die bisherigen Gaspreise zahlen - plus einen angemessenen Zuschlag von bis zu drei Prozent“, rät Hartmut G. Müller, Fachreferatsleiter der Verbraucherzentrale Brandenburg. Bislang haben sich über 250.000 Verbraucher gewehrt, allein in Brandenburg mehr als 12.000.
Nach einiger Bedenkzeit leitete schließlich die Bundeskartellbehörde Missbrauchsverfahren gegen einige Anbieter ein, mehrere Landesbehörden „zogen nach“.
Das Land Brandenburg ging einen anderen Weg. Die Landeskartellbehörde im Wirtschaftsministerium trat mit den 29 Stadtwerken und der Erdgas Mark Brandenburg in so genannte „Mediationsverfahren“ ein und versuchte, eine Rücknahme oder Reduzierung vorgenommener Preiserhöhungen auszuhandeln. Kürzlich informierten der Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns und der Leiter der Kartellbehörde Hans-Anton Zebralla die zuständigen Landtagsausschüsse über folgende Ergebnisse:
1. Die Landeskartellbehörde hat die Preise aller Gasversorger überprüft, für die sie zuständig ist.
2. Demzufolge hat etwa ein Drittel der erfassten Gasversorgungsunternehmen in einigen oder allen Abnahmebereichen „ausreißerisch überhöhte“ Preise.
3. Bis auf drei Ausnahmen sagten die Unternehmen zu, Erhöhungen zu reduzieren oder auszusetzen.
„Für die Verbraucher hätte es besser kommen können“, schätzt Verbraucherschützer Müller ein und begründet: „Immerhin lässt diese Einigung zwischen Kartellbehörde und Versorgern Preiserhöhungen zu! Deshalb sollten Betroffene ihren Anspruch genau prüfen, ihre Widersprüche aufrecht erhalten bzw. erneuern und ggf. zivilrechtlich verfolgen!“
Verbraucher sollten sich also nicht einschüchtern lassen und auf ihrem Widerspruch bestehen. Erneuten Preiserhöhungen sei auch erneut zu widersprechen. Kommt dann die Jahresabrechnung, empfiehlt sich eine genaue Prüfung und ggf. wiederum ein Widerspruch.
„In diesem Falle darf der Versorger den erhöhten Preis erst dann kassieren, wenn er seinen Kunden verklagt und vor Gericht seinen erhöhten Preis mit der offengelegten Kalkulation erfolgreich begründen konnte“, führt der Jurist aus und informiert darüber, dass das bisher noch keinem Gasversorger gelang: In allen entsprechenden Prozessen gaben die Gerichte den Verbrauchern Recht - neben dem Bundesgerichtshof im Jahr 2003 beurteilten die Landgerichte in Mannheim und Mühlhausen sowie die Amtsgerichte in Heilbronn und Bad Kissingen die eingeklagten Preiserhöhungen als nicht gerechtfertigt.
Verbraucher, denen das bisherige reine Widerspruchsverfahren zu langwierig ist, deren Rechtsschutzversicherung zustimmt oder die die Kosten nicht scheuen, können durch eine „negative Feststellungsklage“ gegen ihren Anbieter für mehr Rechtssicherheit sorgen. Fachlichen Rat bietet die Verbraucherzentrale Brandenburg, die solche Klagen ähnlich wie bereits in Bremen und in Hamburg bündeln und einen versierten Anwalt beauftragen kann. Damit würde der notwendige Streitwert für eine Klage beim Landgericht erreicht; darüber hinaus reduziert sich der Gerichtskostenvorschuss für jeden Verbraucher, der in diesen Beispielen mit je 54 Beteiligten rund 16 Euro betrug.
Eine solche Klagegemeinschaft empfiehlt sich für jede betroffene Versorgungsregion, um angesichts der 29 Stadtwerke und 5 überregionalen Versorger möglichst für viele Verbraucher ein Ergebnis zu erreichen.
Interessierte Gaskunden erfahren Näheres in den Verbraucherberatungsstellen (Öffnungszeiten und Adressen unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr für 12 ct/min a. d. Festnetz d. Deutschen Telekom.

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg

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